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Recht & Pflicht

Widerrufsbutton im Onlineshop: seit Juni 2026 Pflicht – das musst du jetzt umsetzen

Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB). Ohne Übergangsfrist. Wer betroffen ist, wie der Button aussehen muss und wie du ihn im JTL-Shop sauber umsetzt.

Markus Schmid · Geschäftsführer, storeSchmi.de6 Min. Lesezeit
storeSchmi.de-Fuchs erklärt den neuen Widerrufsbutton im Onlineshop

Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht, die fast jeden Onlineshop in Deutschland betrifft: Wer Verbrauchern erlaubt, Verträge online abzuschließen, muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sogenannten Widerrufsbutton. Anders als beim Kündigungsbutton gibt es keine Übergangsfrist. Die Pflicht gilt ab dem ersten Tag.

Wenn dein Shop noch keinen Widerrufsbutton hat, besteht jetzt Handlungsbedarf. Wir fassen zusammen, was verlangt wird, wer betroffen ist und wie du das im JTL-Shop sauber umsetzt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vertragsmodellen oder Unsicherheiten wende dich bitte an eine Fachkanzlei für IT-Recht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 356a BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673). Keine Schonfrist.
  • Betroffen: alle Unternehmer, die mit Verbrauchern (B2C) Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen – Webshops, Buchungsseiten, Formulare, Apps. Keine Ausnahme nach Unternehmensgröße.
  • Zwei-Schritt-Logik: erst „Vertrag widerrufen", dann „Widerruf bestätigen". Dazu eine automatische Eingangsbestätigung.
  • Risiko bei Versäumnis: Abmahnungen und – bei fehlendem Hinweis in der Belehrung – eine um ein Jahr verlängerte Widerrufsfrist.
  • JTL-Shop: Die Funktion ist ab Shop-Version 5.7 integriert.

Worum geht es?

Der Grundgedanke ist einfach: Ein Vertrag soll sich genauso leicht widerrufen lassen, wie er abgeschlossen wurde – mit wenigen Klicks, ohne Formularsuche, E-Mail-Verlauf oder PDF-Ausdruck. Der Gesetzestext spricht von einer „Widerrufsfunktion"; in der Praxis hat sich der Begriff „Widerrufsbutton" durchgesetzt.

Wichtig: Der Button ist ein zusätzlicher Erklärungsweg. Er ersetzt nicht die klassische Widerrufsbelehrung – die bleibt bestehen und muss zusätzlich um einen Hinweis auf das Bestehen und die Platzierung der neuen Funktion ergänzt werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt – und zwar dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Der Begriff „Online-Benutzeroberfläche" ist bewusst weit gefasst: Webshops, Buchungsseiten, Online-Formulare und mobile Apps fallen darunter.

Ein paar Klarstellungen:

  • B2B ist ausgenommen. Reine Geschäftskundenshops ohne Verbraucherverträge brauchen den Button nicht.
  • Keine Größen-Ausnahme. Auch Solo-Selbstständige und kleine Shops sind betroffen, wenn sie online an Verbraucher verkaufen.
  • Marktplätze (eBay, Amazon & Co.): Hier sorgt in der Regel der Plattformbetreiber für die technische Umsetzung – als Händler hinterlegst du dort weiterhin deine Widerrufsbelehrung.
  • Bestimmte Waren/Leistungen (z.B. personalisierte Ware, schnell verderbliche Ware, entsiegelte Hygieneartikel) haben kein Widerrufsrecht – hier ist die saubere rechtliche Einordnung entscheidend.

Widerruf ≠ Kündigung

Ein häufiger Denkfehler: Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe und dürfen nicht vermischt werden.

  • Kündigungsbutton (§ 312k BGB, schon seit Juli 2022 Pflicht): beendet laufende Dauerschuldverhältnisse wie Abos für die Zukunft.
  • Widerrufsbutton (§ 356a BGB, neu): macht einen online geschlossenen Vertrag vollständig rückgängig.

Wer beides anbietet – etwa ein Dienst mit 14-tägigem Widerrufsrecht und anschließender Abo-Laufzeit – muss beide Funktionen klar getrennt nebeneinander vorhalten. Eine einheitliche „Vertragsverwaltungs-Schaltfläche" ist nicht zulässig.

Welche Anforderungen gelten?

Die Vorgaben sind konkret und orientieren sich stark an der bekannten Logik des Kündigungsbuttons:

  • Klar beschriftet: gut lesbar, eindeutig – z.B. „Vertrag widerrufen". Mehrdeutige Begriffe wie „Stornieren" sind riskant.
  • Ständig sichtbar und leicht zugänglich: während der gesamten Widerrufsfrist, hervorgehoben platziert. Nicht hinter einem Login versteckt, nicht in einer Linkliste begraben, nicht von Pop-ups verdeckt. „Irgendwo im Footer" oder „nur nach fünf Klicks im Kundenkonto" reicht nicht.
  • Zwei-Schritt-Prozess: erst Klick auf „Vertrag widerrufen" und Eingabe der nötigen Angaben, dann eine zweite, bestätigende Schaltfläche.
  • Nur wenige Pflichtangaben: typischerweise Name, Angaben zum betroffenen Vertrag und ein elektronisches Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) für die Bestätigung. Ein Grund für den Widerruf darf nicht verpflichtend abgefragt werden. Wer eingeloggt ist, soll ohne erneute Identifizierung widerrufen können.
  • Automatische Eingangsbestätigung: unverzüglich, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail), inklusive Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Was sich neben der Technik ändert

Der Button ist nicht nur ein Feature, sondern greift in Informationspflichten ein:

  • Widerrufsbelehrung anpassen: Sie muss künftig über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren.
  • Datenschutzerklärung anpassen: Es muss klar sein, welche Daten beim Widerruf erfasst, verarbeitet und gespeichert werden (DSGVO). Es dürfen nur die wirklich nötigen Daten erhoben werden.
  • Interne Prozesse klären: Was passiert intern, wenn ein Widerruf eingeht? Welches Team wird informiert? Wie unterscheidet ihr künftig sauber zwischen Widerruf und Retoure/Umtausch?

Im JTL-Shop umsetzen

Die gute Nachricht für JTL-Händler: Die geforderte Widerrufsfunktion ist im JTL-Shop ab Version 5.7 integriert. Das nimmt dir den Großteil der technischen Arbeit ab – vorausgesetzt, dein Shop ist auf einem aktuellen Stand und die Funktion ist korrekt konfiguriert und platziert.

Genau hier kommen wir ins Spiel: Wir prüfen, ob dein Shop die nötige Version hat, richten die Widerrufsfunktion gesetzeskonform ein, sorgen für die richtige, gut sichtbare Platzierung und stimmen das Zusammenspiel mit deiner Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung ab. Wenn dein Shop noch auf einer älteren Version läuft, planen wir das nötige Update gleich mit.

Was du jetzt tun solltest

Auch wenn dein Shop technisch noch nicht „klickfertig" ist, kannst du die Vorarbeit jetzt angehen:

  1. Betroffenheit prüfen: Verkaufst du an Verbraucher? Werden Verträge über eine Online-Oberfläche geschlossen? Welche Sortimente haben ein Widerrufsrecht – und welche nicht?
  2. Prozesse klären: Was passiert intern bei einem Widerruf, und wer ist zuständig?
  3. Daten/Technik vorbereiten: Lassen sich Bestellungen eindeutig zuordnen (Order-ID, Kundennummer, Vertragsbezug)?
  4. Rechtstexte einplanen: Widerrufsbelehrung um den Hinweis ergänzen, Platzierung sauber umsetzen – idealerweise mit anwaltlich geprüften Texten.
  5. Umsetzung anstoßen: Version prüfen, Funktion aktivieren und platzieren – sprich uns an, dann übernehmen wir das.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist seit dem 19. Juni 2026 Pflicht – ohne Übergangsfrist und mit spürbaren Konsequenzen bei Verstößen. Die Anforderungen sind klar: zweistufiger Prozess, eindeutige Beschriftung, automatische Eingangsbestätigung, gut sichtbare Platzierung. Technisch ist das im JTL-Shop ab 5.7 gut machbar. Wer jetzt handelt, hat Abmahnrisiko und verlängertes Widerrufsrecht vom Tisch.

Quellen u.a.: Verbraucherzentrale, IHK, IT-Recht-Kanzlei, JTL-Software. Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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